Schaden- und Wertgutachten
Im Schadenfall – Worauf Sie achten sollten
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
Notieren Sie sich das amtliche Kennzeichen, Namen und Anschrift und die Versicherung des Unfallgegners. Falls Zeugen den Unfall beobachtet haben, notieren Sie sich deren Adressen. Wird der Unfall von der Polizei aufgenommen, notieren Sie sich Name und Dienststelle des Polizeibeamten. Ist die Unfallsituation unklar, empfiehlt es sich, die Polizei hinzuzuziehen. Bei Personenschäden ist die Polizei grundsätzlich zu rufen.
Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie dabei auf Bremsspuren, austretende Flüssigkeiten, Glassplitter etc. Es empfiehlt sich, für diesen Zweck eine Kamera bzw. ein Smartphone zur Verfügung zu haben. Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschadenfall einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen, mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden. Ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht, prüfen wir für Sie kostenlos und unverbindlich.
Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Fahrzeugbesitzer häufig auf Wertminderung von mehreren hundert Euro.
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92).
Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche hinsichtlich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung.
Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, der Sie vertreten könnte, können Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 26 07 17, benennen lassen bzw. einen Rechtsanwalt online aufsuchen.
Beachten Sie, dass die Qualifizierung eines Gutachters und dessen Unabhängigkeit Garanten für korrekte Gutachten sind. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen.
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